Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandsordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zu zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.
Das Laden und Entladen, sowie das vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen, bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind verantwortliche Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschosseszeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefärdet wird.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder Abzuschießen sind. Das Schießen darf erst nach Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
Rauchen ist auf den Schützenständen untersagt.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zubeachten.
edes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, das die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10,11, der Schießstandsordnung beachtet werden. Sie haben wenn, dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die anordnungen der Aufsichtsperson zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website um diese laufend für Sie zu verbessern. Mehr erfahren